1. Name und Sitz
1.1 Unter dem Namen „Musikkollegium Romanshorn“(MKR) besteht ein politisch und konfessionell unabhängiger Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
1.2 Der Sitz des Vereins befindet sich in Romanshorn.
2. Zweck
2.1 Führung einer Musikschule mit möglichst breitem Angebot. Diese soll Kindern und Jugendlichen bis zum 20. Altersjahr zu finanziell günstigen Bedingungen eine professionelle musikalische und tänzerische Ausbildung ermöglichen
2.2 Förderung des kulturellen Lebens in der Region Romanshorn, vor allem auf musikalischem Gebiet und in der Musikerziehung
2.3 Unterstützung der kantonalen und eidgenössischen Dachverbände (VMTG und VMS)
3. Mitgliedschaft
3.1 Dem Verein können als Mitglieder angehören:
Privatpersonen, juristische Personen, öffentlich-rechtliche Körperschaften
3.2 Jedes Mitglied hat an der Versammlung eine Stimme.
Jedes Mitglied bezahlt den von der GV festgesetzten Mitgliederbeitrag.
Der Eintritt ist jederzeit möglich, der Austritt erfolgt schriftlich oder durch Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrags.
4. Organe des Vereins
4.1 Mitgliederversammlung
4.2 Vorstand
4.3 Schulleitung
4.4 Musiklehrerkonvent
4.5 Kontrollstelle
4.6 Durch den Vorstand bestellte Kommissionen
5. Mitgliederversammlung
5.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung (GV) findet jährlich, spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres (Vereinsjahr) statt. Das Vereinsjahr (Rechnungsjahr) dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
5.2 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen durch
a) den Vorstand
b) auf Verlangen von mindestens 1/5 aller Vereinsmitglieder
5.3 Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss spätestens 15 Tage vor dem Versammlungstag unter Angabe der Traktanden erfolgen.
5.4 Anträge von Mitgliedern an die GV sind spätestens einen Monat vor der GV schriftlich dem Vorstand einzureichen.
5.5 Die Mitgliederversammlung hat folgende Kompetenzen:
a) Wahl des Präsidiums und des Vorstands mit Ausnahme der beiden Delegierten der Romanshorner Volksschulen.
b) Wahl der Kontrollstelle
c) Genehmigung des Protokolls der letzten GV
d) Genehmigung von Jahresrechnung und Budget
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
f) Genehmigung der Jahresberichte von Präsidium und Schulleitung sowie des Revisorenberichts
g) Beschlüsse über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
h) Beschlüsse über Bei- und Austritt zu/aus andern Organisationen
i) Genehmigung der Statuten und deren Änderungen
j) Beschluss über Auflösung des Vereins
5.6 Für Wahlen und Sachgeschäfte gilt das Mehr sämtlicher an einer Versammlung anwesenden Stimmberechtigten (absolutes Mehr).
5.7 Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder nötig.
5.8 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt das Präsidium des Vorstands, das Protokoll wird von der Sekretariatsstelle verfasst.
6. Vorstand
6.1 Der ehrenamtlich tätige Vorstand besteht aus dem Präsidium und mindestens vier Mitgliedern, davon je ein/e Delegierte/r der Primar- und der Sekundarschule Romanshorn. Eine Vertretung aus der Elternschaft ist anzustreben.
6.2 Der Vorstand konstituiert sich selbst.
6.3 Mit beratender Stimme nehmen die Schulleitung und die Sekretariatsstelle an den Vorstandssitzungen teil. Die Sekretariatsstelle verfasst das Protokoll.
6.4 Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
6.5 Der Vorstand hat folgende Rechte und Pflichten:
a) Aufsicht über die Musikschule
b) Strategische Planung
c) Anstellung und Entlassung der Schulleitung
d) Festsetzung der Arbeitsbedingungen für Mitarbeitende (u.a. durch Reglemente)
e) Abschlüsse von Verträgen und Vereinbarungen
f) Beschaffung der finanziellen Mittel
g) Festsetzung der Besoldung
h) Festsetzung der Schulgelder
i) Gewährung von Beiträgen aus dem Härte- und Instrumentenfonds
j) Beschlussfassung über Geschäfte, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind
6.6
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidiums unter Abgabe von Traktanden,
Ort und Zeit, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung geschieht in der Regel mindestens sechs Tage vorher.
Über andere als in der Traktandenliste verzeichnete Gegenstände können gültige Beschlüsse nur durch einstimmigen Entscheid der an der Sitzung teilnehmenden Vorstandsmitglieder gefasst werden. Zur
Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Schriftlich auf dem Zirkularweg kann der Vorstand
ebenfalls gültig beschliessen.
7. Vertretung nach aussen
7.1 Präsidium und Schulleitung vertreten den Vorstand bzw. den Verein nach aussen.
8. Schulleitung
8.1 Die Schulleitung ist zuständig für:
a) die Gestaltung und Überwachung des Schulbetriebs
b) die künstlerische und pädagogische Führung des Schulbetriebs
c) die Personalführung und Personalförderung
d) Anstellung und Entlassung von Lehrpersonen und Mitarbeitenden in Absprache mit dem Präsidium
e) die Förderung des musikalischen Lebens am Ort und in den Aussengemeinden
f) die Leitung des Musiklehrerkonvents und die Weiterleitung der Anträge an den Vorstand
g) die Leitung der Schuladministration und deren Zusammenarbeit mit der Kontrollstelle
9. Musiklehrerkonvent
9.1 Die Lehrerschaft der Musikschule bildet den Konvent, der unter der Leitung der Schulleitung jährlich mindestens einmal tagt.
9.2 Der Konvent ist berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen.
9.3 Der Konvent kann in besonderen Fällen eine Vertretung ohne Stimmrecht in den Vorstand des MKR delegieren.
10. Kontrollstelle
10.1 Die Kontrollstelle besteht aus zwei Mitgliedern.
10.2 Die Amtsdauer entspricht derjenigen des Vorstands.
10.3 Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und die Geschäftsführung des Vereins und erstellt dem Vorstand Bericht und Antrag zu Handen der GV.
10.4 Der Obmann der Kontrollstelle erhält die Protokolle der Vorstandssitzungen.
11. Finanzen
11.1 Die Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks sind:
a) Mitgliederbeiträge
b) Schulgelder (Elternbeiträge)
c) Beiträge von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und vom Kanton
d) Spenden und Legate
e) Ertragsüberschüsse aus Veranstaltungen sowie Mietzinseinnahmen
11.2 Der Verein führt einen Stipendien- und Instrumentenfonds.
12. Haftung
12.1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
13. Auflösung des Vereins
13.1 Die aus der Liquidation erzielten Gewinne (Musikinstrumente und Mobiliar) sowie Fondsgelder sind zum Schlussvermögen zu schlagen.
13.2 Das Schlussvermögen würde von der Primarschulgemeinde Romanshorn und der Sekundarschulgemeinde Romanshorn-Salmsach zu gleichen Teilen übernommen und solange zurückgestellt, bis sich eine neue, ehrenamtlich tätige und steuerbefreite Institution mit ähnlicher Zweckbestimmung gebildet hat.
14 Schlussbestimmung
Diese Statuten ersetzen diejenigen 16. März 2009 und treten nach der Genehmigung durch die Generalversammlung vom 14. März 2018 in Kraft.
Romanshorn, 01.06.2020